Kur­antrag/­Reha­antrag

Kur-, Rehabilitations- und Erholungsaufenthalte dienen der Heilung bzw. Linderung bestimmter Erkrankungen, stehen grundsätzlich allen Versicherten offen, sind aber freiwillige Leistungen der Sozial­versicherungsträger. Sie haben deshalb keinen Rechtsanspruch darauf.

Wenn es medizinisch notwendig ist, können Sie grundsätzlich zwei Aufenthalte innerhalb von fünf Jahren in Anspruch nehmen. Zwischen zwei Aufenthalten muss ein Jahr liegen.