
Kur-, Rehabilitations- und Erholungsaufenthalte dienen der Heilung bzw. Linderung bestimmter Erkrankungen, stehen grundsätzlich allen Versicherten offen, sind aber freiwillige Leistungen der Sozialversicherungsträger. Sie haben deshalb keinen Rechtsanspruch darauf.
Wenn es medizinisch notwendig ist, können Sie grundsätzlich zwei Aufenthalte innerhalb von fünf Jahren in Anspruch nehmen. Zwischen zwei Aufenthalten muss ein Jahr liegen.